§ 3 EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof
Artikel 3
Artikel 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung.
„Die EFTA-Überwachungsbehörde besteht aus fünf Mitgliedern, die auf Grund ihrer allgemeinen Befähigung ausgewählt werden und volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit bieten müssen.''