GütbefG · Güterbeförderungsgesetz 1995
§ 24 GütbefG
ABSCHNITT VII ABSCHNITT römisch sieben
Bei Verdacht einer Übertretung des Unternehmers gilt für die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit im Sinne des § 37a VStG der Lenker als Vertreter des Unternehmers, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist.
История на изменения
- In Kraft seit 2025-10-24
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- GütbefG чл. 37a