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GütbefG · Güterbeförderungsgesetz 1995

§ 24 GütbefG

ABSCHNITT VII ABSCHNITT römisch sieben

In forceOfficial text

Bei Verdacht einer Übertretung des Unternehmers gilt für die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit im Sinne des § 37a VStG der Lenker als Vertreter des Unternehmers, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist.

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  • In Kraft seit 2025-10-24