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EWIVG · EWIV-Ausführungsgesetz

§ 9 EWIVGKonkurseröffnung über das Vermögen eines Mitglieds

Artikel I Artikel römisch eins EWIV-Ausführungsgesetz

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Wird über das Vermögen eines Mitglieds das Konkursverfahren eröffnet, so scheidet dieses mit dem Zeitpunkt der Eröffnung des Konkursverfahrens aus der Vereinigung aus. Der Gründungsvertrag oder ein einstimmiger Beschluß der Mitglieder kann etwas anderes vorsehen.

История на изменения
  • In Kraft seit 2010-08-01