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EWIVG · EWIV-Ausführungsgesetz

§ 9 EWIVGKonkurseröffnung über das Vermögen eines Mitglieds

Artikel I Artikel römisch eins EWIV-Ausführungsgesetz

En vigueurTexte officiel

Wird über das Vermögen eines Mitglieds das Konkursverfahren eröffnet, so scheidet dieses mit dem Zeitpunkt der Eröffnung des Konkursverfahrens aus der Vereinigung aus. Der Gründungsvertrag oder ein einstimmiger Beschluß der Mitglieder kann etwas anderes vorsehen.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2010-08-01