Abkommen über Außenwirtschaftsbeziehunge · Abkommen über Außenwirtschaftsbeziehungen (Mongolei)
§ 0 Abkommen über Außenwirtschaftsbeziehunge
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Mongolei über die bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen
StF: BGBl. Nr. 566/1995 (NR: GP XIX RV 38 AB 105 S. 20. BR: AB 4983 S. 596. )
Die Republik Österreich und die Mongolei, im folgenden „Vertragsparteien“ genannt, sind
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vom Wunsche geleitet, die bestehenden bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen zu verstärken,
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im Bestreben, den Handel und die wirtschaftliche, industrielle, technische und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit auf der Grundlage der Gleichberechtigung und des gegenseitigen Vorteils zu fördern,
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in der Überzeugung, daß das vorliegende Abkommen eine günstige Voraussetzung und geeignete Grundlage zur Weiterentwicklung der bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen schafft,
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ausgehend von marktwirtschaftlichen Grundsätzen,
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im Rahmen der in beiden Staaten geltenden Rechtsvorschriften, wie folgt übereingekommen:
Der Notenwechsel gemäß Art. 14 Abs. 2 des Abkommens erfolgte am 23. November 1993 bzw. 20. Juni 1995; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 14 Abs. 2 mit 1. September 1995 in Kraft.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.