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Abkommen über Außenwirtschaftsbeziehunge · Abkommen über Außenwirtschaftsbeziehungen (Mongolei)

§ 0 Abkommen über Außenwirtschaftsbeziehunge

In forceOfficial text

Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Mongolei über die bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen

StF: BGBl. Nr. 566/1995 (NR: GP XIX RV 38 AB 105 S. 20. BR: AB 4983 S. 596. )

Die Republik Österreich und die Mongolei, im folgenden „Vertragsparteien“ genannt, sind

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vom Wunsche geleitet, die bestehenden bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen zu verstärken,

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im Bestreben, den Handel und die wirtschaftliche, industrielle, technische und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit auf der Grundlage der Gleichberechtigung und des gegenseitigen Vorteils zu fördern,

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in der Überzeugung, daß das vorliegende Abkommen eine günstige Voraussetzung und geeignete Grundlage zur Weiterentwicklung der bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen schafft,

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ausgehend von marktwirtschaftlichen Grundsätzen,

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im Rahmen der in beiden Staaten geltenden Rechtsvorschriften, wie folgt übereingekommen:

Der Notenwechsel gemäß Art. 14 Abs. 2 des Abkommens erfolgte am 23. November 1993 bzw. 20. Juni 1995; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 14 Abs. 2 mit 1. September 1995 in Kraft.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.