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Abkommen über Außenwirtschaftsbeziehunge · Abkommen über Außenwirtschaftsbeziehungen (Mongolei)

§ 1 Abkommen über Außenwirtschaftsbeziehunge

Artikel 1

In forceOfficial text

Die Vertragsparteien werden im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften ihre bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen zwischen den Unternehmen, Organisationen, Gesellschaften und Institutionen, im folgenden „Unternehmen“ genannt, beider Staaten erleichtern und fördern.