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Standes- und Ausübungsregeln für Immobil · Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler

§ 8 Standes- und Ausübungsregeln für ImmobilEinstellung und Ruhen der Gewerbeausübung

2. ABSCHNITT Standes- und Ausübungsregeln

В силаОфициален текст

Die Immobilienmakler haben die Einstellung oder das Ruhen der Gewerbeausübung ihren Auftraggebern rechtzeitig, spätestens aber drei Wochen vorher anzuzeigen.