Standes- und Ausübungsregeln für Immobil · Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler
§ 8 Standes- und Ausübungsregeln für ImmobilEinstellung und Ruhen der Gewerbeausübung
2. ABSCHNITT Standes- und Ausübungsregeln
Die Immobilienmakler haben die Einstellung oder das Ruhen der Gewerbeausübung ihren Auftraggebern rechtzeitig, spätestens aber drei Wochen vorher anzuzeigen.