Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997 · Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997
§ 4 Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997Verbot der Verfütterung
Lenkungsmaßnahmen
Eine Verordnung nach § 1 kann vorsehen, daß insbesondere Brotgetreide (Roggen, Weizen, Triticale und deren Gemenge), soweit dieses für den menschlichen Genuß geeignet ist, weder verfüttert noch mit anderem Getreide oder mit Futtermitteln vermischt oder zu solchen verarbeitet werden darf.
История на изменения
- In Kraft seit 2026-04-01