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AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

§ 186 AEUVArtikel 186 (ex-Artikel 170 EGV) Artikel 186, (ex-Artikel 170 EGV)

TITEL XIX TITEL römisch neunzehn FORSCHUNG, TECHNOLOGISCHE ENTWICKLUNG UND RAUMFAHRT

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Die Union kann bei der Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms eine Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration der Union mit dritten Ländern oder internationalen Organisationen vorsehen.

Die Einzelheiten dieser Zusammenarbeit können Gegenstand von Abkommen zwischen der Union und den betreffenden dritten Parteien sein.