AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
§ 187 AEUVArtikel 187 (ex-Artikel 171 EGV) Artikel 187, (ex-Artikel 171 EGV)
TITEL XIX TITEL römisch neunzehn FORSCHUNG, TECHNOLOGISCHE ENTWICKLUNG UND RAUMFAHRT
Die Union kann gemeinsame Unternehmen gründen oder andere Strukturen schaffen, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Programme für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration der Union erforderlich sind.