AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
§ 188 AEUVArtikel 188 (ex-Artikel 172) Artikel 188, (ex-Artikel 172)
TITEL XIX TITEL römisch neunzehn FORSCHUNG, TECHNOLOGISCHE ENTWICKLUNG UND RAUMFAHRT
Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses die in Artikel 187 vorgesehenen Bestimmungen fest.
Das Europäische Parlament und der Rat legen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses die in den Artikeln 183, 184 und 185 vorgesehenen Bestimmungen fest. Für die Verabschiedung der Zusatzprogramme ist die Zustimmung der daran beteiligten Mitgliedstaaten erforderlich.