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AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

§ 188 AEUVArtikel 188 (ex-Artikel 172) Artikel 188, (ex-Artikel 172)

TITEL XIX TITEL römisch neunzehn FORSCHUNG, TECHNOLOGISCHE ENTWICKLUNG UND RAUMFAHRT

In forceOfficial text

Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses die in Artikel 187 vorgesehenen Bestimmungen fest.

Das Europäische Parlament und der Rat legen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses die in den Artikeln 183, 184 und 185 vorgesehenen Bestimmungen fest. Für die Verabschiedung der Zusatzprogramme ist die Zustimmung der daran beteiligten Mitgliedstaaten erforderlich.