Ärztliche Physikatsprüfungsverordnung · Ärztliche Physikatsprüfungsverordnung
§ 3 Ärztliche Physikatsprüfungsverordnung
A. Allgemeine Bestimmungen
Die Mitglieder der ärztlichen Prüfungskommission werden vom Minister des Innern im Einvernehmen mit dem Unterrichtsminister über Vorschlag des Landeschefs jedes Jahr ernannt und können nach Ablauf des Funktionsjahres wieder ernannt werden.
История на изменения
- In Kraft seit 1923-02-02