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Ärztliche Physikatsprüfungsverordnung · Ärztliche Physikatsprüfungsverordnung

§ 3 Ärztliche Physikatsprüfungsverordnung

A. Allgemeine Bestimmungen

In forceOfficial text

Die Mitglieder der ärztlichen Prüfungskommission werden vom Minister des Innern im Einvernehmen mit dem Unterrichtsminister über Vorschlag des Landeschefs jedes Jahr ernannt und können nach Ablauf des Funktionsjahres wieder ernannt werden.

Amendment history
  • In Kraft seit 1923-02-02