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Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebe · Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene (Deutschland)

§ 6 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebe§ 6. Paragraph 6,

Artikel III. Artikel römisch drei. Vereinbarung über Kriegsbeschädigte, welche nicht in der Wehrmacht des anderen Vertragsteiles gedient haben, sowie über ihre Angehörigen und Hinterbliebenen.

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Soweit der eine Teil seinen Kriegsbeschädigten in Angelegenheiten der Versorgung und Fürsorge Stempel- und Gebührenfreiheit gewährt, gesteht er diese auch den Kriegsbeschädigten des anderen Teiles zu.