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Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebe · Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene (Deutschland)

§ 6 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebe§ 6. Paragraph 6,

Artikel III. Artikel römisch drei. Vereinbarung über Kriegsbeschädigte, welche nicht in der Wehrmacht des anderen Vertragsteiles gedient haben, sowie über ihre Angehörigen und Hinterbliebenen.

ДействуетОфициальный текст

Soweit der eine Teil seinen Kriegsbeschädigten in Angelegenheiten der Versorgung und Fürsorge Stempel- und Gebührenfreiheit gewährt, gesteht er diese auch den Kriegsbeschädigten des anderen Teiles zu.