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Übereinkommen (Nr. 1) über die Arbeitsze · Übereinkommen (Nr. 1) über die Arbeitszeit (Gewerbe)

§ 11 Übereinkommen (Nr. 1) über die Arbeitsze

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Als Inkrafttretensdatum ist der Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde dokumentiert. Für Österreich ist das Übereinkommen nicht in Kraft getreten.

Für China, Persien und Siam gelten die Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht; dagegen soll die Festsetzung der Arbeitszeit in diesen Ländern an einer späteren Tagung der Allgemeinen Konferenz erwogen werden.