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Kriegsbeschädigte im öffentlichen Person · Kriegsbeschädigte im öffentlichen Personenverkehr

§ 3 Kriegsbeschädigte im öffentlichen Person§ 3 Paragraph 3

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Die unentgeltliche Beförderung nach § 1 erstreckt sich bei den Kriegsbeschädigten und Gleichstehenden, die einer ständigen Begleitung bedürfen, auch auf den Begleiter oder den Führhund.