Kriegsbeschädigte im öffentlichen Person · Kriegsbeschädigte im öffentlichen Personenverkehr
§ 3 Kriegsbeschädigte im öffentlichen Person§ 3 Paragraph 3
Die unentgeltliche Beförderung nach § 1 erstreckt sich bei den Kriegsbeschädigten und Gleichstehenden, die einer ständigen Begleitung bedürfen, auch auf den Begleiter oder den Führhund.