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VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948

§ 3a VBGÜbernahme aus einem anderen Bundesdienstverhältnis

ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins Allgemeine Bestimmungen

В силаОфициален текст

Wird ein Bediensteter aus einem Bundesdienstverhältnis, auf das die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden waren, in ein Dienstverhältnis übernommen, das in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fällt, so ist er vom Zeitpunkt der Übernahme an so zu behandeln, als ob er schon während der Zeit des früheren Dienstverhältnisses Vertragsbediensteter nach diesem Bundesgesetz gewesen wäre.