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VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948

§ 53 VBGAnwendung von Bestimmungen des BDG 1979

Abschnitt III Abschnitt römisch drei Sonderbestimmungen für Vertragslehrer und Vertragsassistenten an Universitäten

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Von den für Universitätsassistenten geltenden Bestimmungen des 6. Abschnittes des Besonderen Teiles des BDG 1979 sind auf Vertragsassistenten sinngemäß anzuwenden:

1. die §§ 155 bis 160a, 179, 182, 183, 186 Abs. 1 und 4, 187 Abs. 1 Z 4 und 189 Abs. 4;

2. die §§ 180a und 181 mit der Einschränkung, daß § 180a Abs. 3 Z 1 und § 181 Abs. 1 Z 1 nur insoweit

anzuwenden sind, als dies in der vom Vertragsassistenten geforderten Qualifikation begründet ist;

3. § 180b mit der Maßgabe, daß

a) § 180b Abs. 7 nur auf Vertragsassistenten gemäß § 52b anzuwenden ist,

b) bei Teilbeschäftigung die Lehrverpflichtung

aa)

im Falle des § 180b Abs. 2 vier Semesterstunden und

bb)

im Falle des § 180b Abs. 3 und 5 zwei Semesterstunden

beträgt; eine darüber hinausgehende Beauftragung bis zu insgesamt acht Semesterstunden im Falle des § 180b Abs. 2 oder bis zu insgesamt vier Semesterstunden im Falle des § 180b Abs. 3 und 5 bedarf der Zustimmung des Vertragsassistenten;

4. § 186 Abs. 2 mit der Erweiterung, daß auch Planstellen für Universitätsassistenten und für Bundeslehrer an Universitäten in Betracht kommen.

История на изменения
  • In Kraft seit 2004-01-01