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VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948

§ 53 VBGAnwendung von Bestimmungen des BDG 1979

Abschnitt III Abschnitt römisch drei Sonderbestimmungen für Vertragslehrer und Vertragsassistenten an Universitäten

En vigueurTexte officiel

Von den für Universitätsassistenten geltenden Bestimmungen des 6. Abschnittes des Besonderen Teiles des BDG 1979 sind auf Vertragsassistenten sinngemäß anzuwenden:

1. die §§ 155 bis 160a, 179, 182, 183, 186 Abs. 1 und 4, 187 Abs. 1 Z 4 und 189 Abs. 4;

2. die §§ 180a und 181 mit der Einschränkung, daß § 180a Abs. 3 Z 1 und § 181 Abs. 1 Z 1 nur insoweit

anzuwenden sind, als dies in der vom Vertragsassistenten geforderten Qualifikation begründet ist;

3. § 180b mit der Maßgabe, daß

a) § 180b Abs. 7 nur auf Vertragsassistenten gemäß § 52b anzuwenden ist,

b) bei Teilbeschäftigung die Lehrverpflichtung

aa)

im Falle des § 180b Abs. 2 vier Semesterstunden und

bb)

im Falle des § 180b Abs. 3 und 5 zwei Semesterstunden

beträgt; eine darüber hinausgehende Beauftragung bis zu insgesamt acht Semesterstunden im Falle des § 180b Abs. 2 oder bis zu insgesamt vier Semesterstunden im Falle des § 180b Abs. 3 und 5 bedarf der Zustimmung des Vertragsassistenten;

4. § 186 Abs. 2 mit der Erweiterung, daß auch Planstellen für Universitätsassistenten und für Bundeslehrer an Universitäten in Betracht kommen.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2004-01-01