VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
§ 63e VBGErschwernis- und Gefahrenzulage
Abschnitt Va Abschnitt römisch fünf a Vertragsbedienstete des Gesundheits- und Krankenpflegedienstes
Auf Grund der mit der Tätigkeit im Bereich der Gesundheits- und Krankenpflege verbundenen besonderen Erschwernisse und Gefahren erhalten die der Verwendungsgruppen gk3 und gk4 zugeordneten Bediensteten anstelle der in den §§ 19a und 19b GehG vorgesehenen Nebengebühren eine Erschwernis- und Gefahrenzulage von monatlich 175,0 Euro.