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VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948

§ 63e VBGErschwernis- und Gefahrenzulage

Abschnitt Va Abschnitt römisch fünf a Vertragsbedienstete des Gesundheits- und Krankenpflegedienstes

In forceOfficial text

Auf Grund der mit der Tätigkeit im Bereich der Gesundheits- und Krankenpflege verbundenen besonderen Erschwernisse und Gefahren erhalten die der Verwendungsgruppen gk3 und gk4 zugeordneten Bediensteten anstelle der in den §§ 19a und 19b GehG vorgesehenen Nebengebühren eine Erschwernis- und Gefahrenzulage von monatlich 175,0 Euro.