Правна библиотека и анализ на дела · Австрия · Белгия · Европейски съюз
LAWxPERT Вход Безплатен акаунт

Verfassung der Internationalen Arbeitsor · Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation

§ 8 Verfassung der Internationalen ArbeitsorArtikel 8

Kapitel I – Organisation Kapitel römisch eins – Organisation

В силаОфициален текст

1. An der Spitze des Internationalen Arbeitsamtes steht ein Generaldirektor; er wird durch den Verwaltungsrat ernannt, empfängt von ihm seine Anweisungen und ist ihm gegenüber sowohl für den Geschäftsgang als auch für die Erfüllung aller anderen ihm etwa anvertrauten Aufgaben verantwortlich.

2. Der Generaldirektor oder sein Vertreter wohnen allen Sitzungen des Verwaltungsrates bei.