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Verfassung der Internationalen Arbeitsor · Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation

§ 8 Verfassung der Internationalen ArbeitsorArtikel 8

Kapitel I – Organisation Kapitel römisch eins – Organisation

En vigueurTexte officiel

1. An der Spitze des Internationalen Arbeitsamtes steht ein Generaldirektor; er wird durch den Verwaltungsrat ernannt, empfängt von ihm seine Anweisungen und ist ihm gegenüber sowohl für den Geschäftsgang als auch für die Erfüllung aller anderen ihm etwa anvertrauten Aufgaben verantwortlich.

2. Der Generaldirektor oder sein Vertreter wohnen allen Sitzungen des Verwaltungsrates bei.