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Übereinkommen (Nr. 101) über den bezahlt · Übereinkommen (Nr. 101) über den bezahlten Urlaub in der Landwirtschaft

§ 10 Übereinkommen (Nr. 101) über den bezahltArtikel 10

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Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, daß ein geeignetes System der Aufsicht und Überwachung besteht, das die Einhaltung der Bestimmungen des Übereinkommens gewährleistet.