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Übereinkommen (Nr. 101) über den bezahlt · Übereinkommen (Nr. 101) über den bezahlten Urlaub in der Landwirtschaft

§ 10 Übereinkommen (Nr. 101) über den bezahltArtikel 10

ДействуетОфициальный текст

Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, daß ein geeignetes System der Aufsicht und Überwachung besteht, das die Einhaltung der Bestimmungen des Übereinkommens gewährleistet.