ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 413 ASVGEntscheidungen über Streitigkeiten zwischen Versicherungsträgern (und dem Dachverband)
ABSCHNITT III. ABSCHNITT römisch drei. Verfahren in Verwaltungssachen.
(1) Über Streitigkeiten zwischen Versicherungsträgern in Verwaltungssachen, ausgenommen Streitigkeiten nach § 412 Abs. 1, sowie Streitigkeiten zwischen dem Dachverband und den Versicherungsträgern entscheidet die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz.
(2) Durch die Einleitung eines Verfahrens nach Abs. 1 zur Entscheidung über Zahlungsverpflichtungen werden diese Verpflichtungen nicht gehemmt.
История на изменения
- In Kraft seit 2020-01-01