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ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 413 ASVGEntscheidungen über Streitigkeiten zwischen Versicherungsträgern (und dem Dachverband)

ABSCHNITT III. ABSCHNITT römisch drei. Verfahren in Verwaltungssachen.

In forceOfficial text

(1) Über Streitigkeiten zwischen Versicherungsträgern in Verwaltungssachen, ausgenommen Streitigkeiten nach § 412 Abs. 1, sowie Streitigkeiten zwischen dem Dachverband und den Versicherungsträgern entscheidet die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz.

(2) Durch die Einleitung eines Verfahrens nach Abs. 1 zur Entscheidung über Zahlungsverpflichtungen werden diese Verpflichtungen nicht gehemmt.

Amendment history
  • In Kraft seit 2020-01-01