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ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 542 ASVGÜbergangsbestimmungen für begünstigte Personen

ABSCHNITT II. ABSCHNITT römisch zwei. Schlußbestimmungen.

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Weibliche Versicherte, denen in der Renten(Pensions)versicherung aus Anlaß der Eheschließung Beiträge erstattet worden sind und die aus einem der im § 500 angeführten Gründe einen sozialversicherungsrechtlichen Nachteil erlitten haben, können durch zinsenlose Rückzahlung des sechsfachen Erstattungsbetrages die durch die erstatteten Beiträge seinerzeit erworbenen Anwartschaften zurückerwerben. Teilzahlungen sind nach Maßgabe des § 502 Abs. 2 zweiter und dritter Satz zu bewilligen.

История на изменения
  • In Kraft seit 1972-01-01