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ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 542 ASVGÜbergangsbestimmungen für begünstigte Personen

ABSCHNITT II. ABSCHNITT römisch zwei. Schlußbestimmungen.

ДействуетОфициальный текст

Weibliche Versicherte, denen in der Renten(Pensions)versicherung aus Anlaß der Eheschließung Beiträge erstattet worden sind und die aus einem der im § 500 angeführten Gründe einen sozialversicherungsrechtlichen Nachteil erlitten haben, können durch zinsenlose Rückzahlung des sechsfachen Erstattungsbetrages die durch die erstatteten Beiträge seinerzeit erworbenen Anwartschaften zurückerwerben. Teilzahlungen sind nach Maßgabe des § 502 Abs. 2 zweiter und dritter Satz zu bewilligen.

История изменений
  • In Kraft seit 1972-01-01