ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 83 ASVGVerzugszinsen und Verwaltungskostenersätze.
5. UNTERABSCHNITT. Gemeinsame Bestimmungen.
Die Bestimmungen über Eintreibung und Sicherung, Haftung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen gelten entsprechend für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze bei zwangsweiser Eintreibung.
История на изменения
- In Kraft seit 1982-01-01