ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 83 ASVGVerzugszinsen und Verwaltungskostenersätze.
5. UNTERABSCHNITT. Gemeinsame Bestimmungen.
Die Bestimmungen über Eintreibung und Sicherung, Haftung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen gelten entsprechend für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze bei zwangsweiser Eintreibung.
Amendment history
- In Kraft seit 1982-01-01