KOVG 1957 · Kriegsopferversorgungsgesetz 1957
§ 43 KOVG 1957
ABSCHNITT VII. ABSCHNITT römisch sieben. Hinterbliebenenrente.
Waisen nach Schwerbeschädigten ist der Anspruch auf Waisenrente auch dann gewahrt, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war.
История на изменения
- In Kraft seit 2002-01-01