KOVG 1957 · Kriegsopferversorgungsgesetz 1957
§ 43 KOVG 1957
ABSCHNITT VII. ABSCHNITT römisch sieben. Hinterbliebenenrente.
Waisen nach Schwerbeschädigten ist der Anspruch auf Waisenrente auch dann gewahrt, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war.
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- In Kraft seit 2002-01-01