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BThPG · Bundestheaterpensionsgesetz

§ 21c BThPGAnwendung dieses Bundesgesetzes auf die Gesamtpension

ABSCHNITT III ABSCHNITT römisch drei Sonderbestimmungen für nach dem 31. Dezember 1954 geborene Bundestheaterbedienstete

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(1) Der Beitrag und der zusätzliche Beitrag nach § 10a sind nur vom anteiligen Ruhebezug nach § 19 Abs. 2 oder vom entsprechenden Teil des Versorgungsbezuges zu entrichten.

(2) Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes tritt die Gesamtpension nach § 19 Abs. 5 an die Stelle des Ruhebezuges. Das gilt nicht für Bestimmungen, die für die Bemessung des Ruhebezuges nach § 19 Abs. 2 maßgebend sind.