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BThPG · Bundestheaterpensionsgesetz

§ 21c BThPGAnwendung dieses Bundesgesetzes auf die Gesamtpension

ABSCHNITT III ABSCHNITT römisch drei Sonderbestimmungen für nach dem 31. Dezember 1954 geborene Bundestheaterbedienstete

In forceOfficial text

(1) Der Beitrag und der zusätzliche Beitrag nach § 10a sind nur vom anteiligen Ruhebezug nach § 19 Abs. 2 oder vom entsprechenden Teil des Versorgungsbezuges zu entrichten.

(2) Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes tritt die Gesamtpension nach § 19 Abs. 5 an die Stelle des Ruhebezuges. Das gilt nicht für Bestimmungen, die für die Bemessung des Ruhebezuges nach § 19 Abs. 2 maßgebend sind.