PVG · Bundes-Personalvertretungsgesetz
§ 41e PVGVeröffentlichung von Entscheidungen und Prüfungsergebnissen
ABSCHNITT IV ABSCHNITT römisch vier Aufsicht über die Personalvertretung
Rechtskräftige Bescheide, Beschlüsse, die nicht bloß verfahrensleitend sind, und Ergebnisse von Prüfungen gemäß § 41 Abs. 4 sind von der oder dem Vorsitzenden der Aufsichtsbehörde unverzüglich in anonymisierter Form im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) zu veröffentlichen.