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PVG · Bundes-Personalvertretungsgesetz

§ 41e PVGVeröffentlichung von Entscheidungen und Prüfungsergebnissen

ABSCHNITT IV ABSCHNITT römisch vier Aufsicht über die Personalvertretung

In forceOfficial text

Rechtskräftige Bescheide, Beschlüsse, die nicht bloß verfahrensleitend sind, und Ergebnisse von Prüfungen gemäß § 41 Abs. 4 sind von der oder dem Vorsitzenden der Aufsichtsbehörde unverzüglich in anonymisierter Form im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) zu veröffentlichen.