Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

PVG · Bundes-Personalvertretungsgesetz

§ 41f PVGBerichte

ABSCHNITT IV ABSCHNITT römisch vier Aufsicht über die Personalvertretung

In forceOfficial text

Die Aufsichtsbehörde hat zu Jahresbeginn der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler Bericht über ihre Tätigkeit und ihre Wahrnehmungen im vorangegangenen Jahr betreffend

1. die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung und

2. die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch die Organe des Dienstgebers

zu erstatten. Dieser Bericht ist von der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler im Wege der Bundesregierung dem Nationalrat vorzulegen.