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PVWO · Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung

§ 27 PVWOVerkündung des Wahlergebnisses

ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins ERRICHTUNG VON DIENSTSTELLENAUSSCHÜSSEN

В силаОфициален текст

Die Gewählten sind vom Dienststellenwahlausschuß unmittelbar nach der Feststellung des Wahlergebnisses von ihrer Wahl zu verständigen. Mit der Zustellung der Verständigung gilt der Gewählte als Mitglied des Dienststellenausschusses.