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PVWO · Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung

§ 27 PVWOVerkündung des Wahlergebnisses

ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins ERRICHTUNG VON DIENSTSTELLENAUSSCHÜSSEN

En vigueurTexte officiel

Die Gewählten sind vom Dienststellenwahlausschuß unmittelbar nach der Feststellung des Wahlergebnisses von ihrer Wahl zu verständigen. Mit der Zustellung der Verständigung gilt der Gewählte als Mitglied des Dienststellenausschusses.