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Kälteanlagenverordnung · Kälteanlagenverordnung

§ 24 KälteanlagenverordnungKältemittelvorräte

ABSCHNITT 4 Betrieb von Kälteanlagen

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Vorräte an Kältemitteln für Kälteanlagen müssen in einem geeigneten, lüftbaren und abgesonderten Raum gelagert werden. Gasflaschen sind gegen Umfallen und in gefülltem Zustand auch gegen Wärmeeinwirkung zu sichern; bei der Lagerung sind Vorkehrungen zu treffen, durch die eine Verwechslung von Gasflaschen vermieden wird.