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Kälteanlagenverordnung · Kälteanlagenverordnung

§ 24 KälteanlagenverordnungKältemittelvorräte

ABSCHNITT 4 Betrieb von Kälteanlagen

ДействуетОфициальный текст

Vorräte an Kältemitteln für Kälteanlagen müssen in einem geeigneten, lüftbaren und abgesonderten Raum gelagert werden. Gasflaschen sind gegen Umfallen und in gefülltem Zustand auch gegen Wärmeeinwirkung zu sichern; bei der Lagerung sind Vorkehrungen zu treffen, durch die eine Verwechslung von Gasflaschen vermieden wird.