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Übereinkommen (Nr. 128) über Leistungen · Übereinkommen (Nr. 128) über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene

§ 43 Übereinkommen (Nr. 128) über Leistungen Artikel 43

TEIL VII. SONSTIGE BESTIMMUNGEN TEIL römisch sieben. SONSTIGE BESTIMMUNGEN

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Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf

a) Fälle, die sich vor dem Inkrafttreten des entsprechenden Teils des Übereinkommens für das betreffende Mitglied ereignet haben;

b) Leistungen für Fälle, die sich nach dem Inkrafttreten des entsprechenden Teils des Übereinkommens für das betreffende Mitglied ereignet haben, soweit sich die Ansprüche auf diese Leistungen aus Zeiten vor diesem Inkrafttreten herleiten.