§ 43 Übereinkommen (Nr. 128) über Leistungen Artikel 43
TEIL VII. SONSTIGE BESTIMMUNGEN TEIL römisch sieben. SONSTIGE BESTIMMUNGEN
Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf
a) Fälle, die sich vor dem Inkrafttreten des entsprechenden Teils des Übereinkommens für das betreffende Mitglied ereignet haben;
b) Leistungen für Fälle, die sich nach dem Inkrafttreten des entsprechenden Teils des Übereinkommens für das betreffende Mitglied ereignet haben, soweit sich die Ansprüche auf diese Leistungen aus Zeiten vor diesem Inkrafttreten herleiten.